KI-Sprachgeneratoren wie ChatGPT, PaLM bzw. Bard, LLaMa und KI-Bildgeneratoren wie DALL-E, Bing Image Creator, Midjourney sowie Deepfake‑Tools sind in aller Munde. Im Rahmen des Schutzes geistigen Eigentums ergeben sich hieraus vielschichtige Probleme. Die Top-5 für 2024 erfahren Sie hier:
Meine Top-5-Themen:
-
Für Entwickler von KI und Anbieter KI-gestützter Lösungen stellt sich die Frage, ob und in welchem Umfang ein Schutz möglich ist. In der Regel handelt es sich bei KI um mathematische Lösungen (Algorithmus), die in Software umgesetzt sind. Zwar ist die Software selbst urheberrechtlich geschützt, nicht jedoch die mathematische Lösung. Diese dürfte in der Regel aber der maßgebliche Teil sein, so dass der Softwareschutz nicht ausreicht. Vereinzelt könnte ein Patentschutz in Betracht kommen, wenn die KI über die Software hinaus auf die Lösung eines konkreten Problems oder ein bestimmtes Anwendungsfeld ausgelegt ist. Zu prüfen wäre auch ein Datenbankschutz. Viel wichtiger dürften jedoch technische Schutzmechanismen sein, um die KI als Geschäftsgeheimnis zu schützen.
-
Insbesondere in den USA wehren sich vermehrt Urheber und Rechteinhaber gegen die Verwendung ihrer Werke zum Anlernen von KI (z.B. Getty Images und verschiedene Künstler). Die Bewertung dieses Text- und Data-Minings kann je nach Land, in dem es erfolgt, unterschiedlich ausfallen. Innerhalb der EU basieren die Regelungen auf der DSM-RL. In Deutschland ist dies vor allem im § 44b UrhG geregelt, der eine Vervielfältigung zu diesem Zweck erlaubt, vorausgesetzt der Rechtsinhaber hat keinen Nutzungsvorbehalt erklärt. Zudem kann durch Zufall bei der Erzeugung von Inhalten ein Werk entstehen, das aufgrund der Ähnlichkeit zu einem existierenden Werk bereits eine Rechtsverletzung darstellt.
-
Für Verwender von KI stellt sich die Frage, ob die von ihm KI-generierten Werke schutzfähig sind. Dies ist in der Regel nicht der Fall. Beim Urheberrecht sowie den meisten anderen Schutzrechten dürfte dies an der fehlenden persönlichen geistigen Schöpfung scheitern. Diese kann durch KI nicht vollbracht werden. Ausnahmen sind denkbar, wenn der Schöpfungsakt durch den Nutzer in vielen Bearbeitungsstufen (z.B. Eingabe von sehr gezielten Prompts) erfolgt und das Ergebnis stark vom Nutzer beeinflusst wird. Daneben sind einzelne Leistungsschutzrechte denkbar, soweit diese keine geistige Schöpfung voraussetzen. Ein Geschäftsgeheimnis wiederum dürfte regelmäßig nicht vorliegen, wenn Inhalte in öffentlich verfügbarer künstlicher Intelligenz generiert werden.
-
Eine Verwertung von KI-generierten Inhalten kann in der Lieferkette wiederum zu Problemen führen, wenn der Erwerber (ausschließliche) Verwertungsrechte erwerben möchte, in dem Glauben, dass er vor einer Nutzung durch Dritte geschützt ist. Ist dies nicht der Fall, kann ein erheblicher wirtschaftlicher Schaden durch Kopien oder nachgemachte Produkte entstehen.
-
Mit Zunahme von Deepfakes werden auch vermehrt Betroffene ihr Recht am eigenen Bild geltend machen wollen. Spannend wird, ob sich die BGH-Entscheidung zu Doppelgängern (BGH, Urteil vom 24.02.2022 – I ZR 2/21), die eine Werbung für eine täuschend echt aussehende Doppelgängerin als von der Kunstfreiheit gedeckt ansieht, auf künstlich generierte Bilder übertragen lässt, da hier die Anwendbarkeit der Kunstfreiheit in der Regel nicht gegeben sein dürfte. Eine hohe Bedeutung dürfte der Art der Verwendung zukommen.

Sabine Brumme